Parkplatz- & Tiefgaragenordnung

Angaben zur Parkplatz- & Tiefgaragenordnung

§1 Allgemeines

(1) 1Mit der Einfahrt auf den Parkplatzbereich bzw. in die Tiefgarage kommt zwischen der Siebenquell GesundZeitResort GmbH & Co. KG als Vermieter und dem Mieter ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug zustande. 2Bewachung und Verwahrung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 3Das Siebenquell GesundZeitResort übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgeverpflichtungen für die vom Mieter eingebrachten Sachen.

(2) 1Die Benutzung der Tiefgarage und der Hotelparkplätze sind ausschließlich den Übernachtungsgästen des Siebenquell GesundZeitResort vorbehalten. 2Die Hotelparkplätze und die Tiefgarage können eine halbe Stunde vor dem Einchecken und eine halbe Stunde nach dem Auschecken genutzt werden. 3Jeder Mieter muss im Besitz eines gültigen Nachweises für die in Anspruch genommene Leistung sein.

(3) Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist.

 

§2 Gebühren

(1) Der Mietpreis (Parkgebühr) für die Parkplätze bzw. Tiefgarage richtet sich nach den jeweils aushängenden Gebührenpreislisten.

(2) Den Tagesgästen der Wasser- und Saunawelt, der GesundZeitReise sowie des Fitness-Studios werden die Parkplatzgebühren gutgeschrieben bzw. erstattet.

(3) Bei der Inanspruchnahme von zwei Stellplätzen ist das Siebenquell GesundZeitResort berechtigt die doppelte Parkgebühr, oder im Falle der Nutzung mehrerer Stellplätze die Parkgebühr für die tatsächlich benutzte Anzahl von Stellplätzen, zu erheben.

 

§3 Verkehrsregeln

(1) In der Tiefgarage und auf den Parkplätzen gelten die Bestimmungen der StVO.

(2) Es ist eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 10 km/h zulässig.

(3) 1Es gilt insbesondere nicht die „eingeschränkte Vorfahrtsregel“ rechts vor links. 2Vielmehr haben alle Verkehrsteilnehmer das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme zu beachten.

 

§4 Allgemeine Nutzungsregeln

(1) 1Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug auf den markierten Stellplätzen innerhalb der vorgesehenen Markierung zu parken, und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auch auf den benachbarten Stellplätzen möglich ist. 2Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist das Siebenquell GesundZeitResort berechtigt, das abgestellte Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Mieters in die vorgeschriebene Position zu verbringen.

(2) 1Auf den Parkplätzen und der Tiefgarage sind unbeschadet weitergehender verwaltungsrechtlicher Vorschriften folgendes Verhalten bzw. folgende Handlungen nicht gestattet:
a) das Rauchen und die Verwendung von Feuer sowie das Betanken von Fahrzeugen,
b) die Lagerung von Sachen, insbesondere von Treibstoffen oder feuergefährlichen Gegenständen jeder Art,
c) das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gas geben oder unnötiges laufen lassen des Motors,
d) das Einstellen von Kraftfahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser oder sonstiger Undichtigkeit der Kraftstoffanlage,
e) das Arbeiten am oder im eingestellten Fahrzeug, insbesondere die Reparatur, das Ablassen von Betriebsstoffen, die Reinigung des Fahrzeuges und die Verursachung jeglicher Verunreinigung,
f) das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge sowie
g) das Verteilen von Prospekten, Handzetteln oder sonstigen Werbemitteln sowie das Anbringen von Plakaten jeglicher Art.
2Im Falle des Einstellens von Kraftfahrzeugen mit undichtem Tank, Motor, Vergaser oder sonstiger Undichtigkeit der Kraftstoffanlage ist das Siebenquell GesundZeitResort berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten und Gefahr des Fahrzeughalters entfernen zu lassen. 3Das Siebenquell GesundZeitResort ist berechtigt, eingestellte Fahrzeuge ohne amtliche Kennzeichen nach Ablauf der Höchstparkdauer zu veräußern oder zu versteigern.

(3) Fahrzeuge, die über die zulässige Höchstparkdauer hinaus abgestellt werden, können vom Siebenquell GesundZeitResort auf Kosten und Gefahr des Fahrzeughalters entfernt werden.

(4) Soweit zwingende betriebliche Bedürfnisse vorliegen und der Mieter nicht rechtzeitig ermittelt und benachrichtigt werden kann, ist das Siebenquell GesundZeitResort berechtigt, abgestellte Fahrzeuge zu versetzen.

 

§5 Tiefgarage

(1) Die Einfahrt zur Tiefgarage ist Kraftfahrzeugen mit einer Höhe über 1,90 m, gasbetriebenen Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Kraftfahrzeugen mit Anhängern untersagt.

(2) 1Außerdem dürfen Fahrzeuge in der Tiefgarage nicht so abgestellt werden, dass der Auspuff zur Wand zeigt. 2Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist das Siebenquell GesundZeitResort berechtigt, dem Verursacher die Kosten für die Schadensbeseitigung in Rechnung zu stellen.

 

§6 Haftung des Vermieters

(1) 1Das Siebenquell GesundZeitResort haftet nur für Schäden, die von ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. 2Die Haftung des Siebenquell GesundZeitResort ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit das Siebenquell GesundZeitResort nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. 3Dies gilt auch für Pflichtverletzungen ihrer Angestellten oder Beauftragten. 4Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist; die Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 5Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(2) 1Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen. 2Offensichtliche Schäden sind vor Verlassen des Parkplatzes bzw. des Parkhauses beim Siebenquell GesundZeitResort anzuzeigen.

(3) 1Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Parkplätze und die Einfahrt der Tiefgarage umfassend von Schnee und Eis zu befreien. 2Der Mieter muss bei winterlichen Temperaturen mit möglichen glatten Stellen auf dem Parkplatz oder im Parkhaus rechnen. 3Dabei ist die Räumungspflicht des Vermieters für Schnee und Eis auf die Hauptzufahrts- und die Hauptzugangswege beschränkt. 4Bei Dauerschneefall ist der Vermieter nicht zur fortlaufenden Räumung verpflichtet. 5In diesem Fall sind die vorhandenen Parkplätze nicht oder nur eingeschränkt nutzbar. 6Der Vermieter haftet nur dafür, dass alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden.

(4) 1Das Siebenquell GesundZeitResort haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. 2Schadensersatzansprüche auf Grund höherer Gewalt sind ausgeschlossen. 3Das Siebenquell GesundZeitResort haftet nicht für Schäden, die durch den Verlust des Kfz durch Diebstahl entstehen oder für Schäden, die durch Kfz-Einbrüche, Vandalismus und Entwendung von Gegenständen an oder aus dem Innenraum der Kfz entstehen.

(5) Störungen der technischen Einrichtung des Parkplatzes bzw. des Parkhauses oder deren Fehlbedienung durch den Mieter begründen für den Mieter keine Schadenersatzansprüche.

 

§7 Haftung des Mieters

(1) 1Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. 2Insbesondere haftet der Mieter für alle nicht befolgten Nutzungsregeln der §§ 4, 5 Parkplatz und Tiefgaragenordnung. 3Verstößt der Mieter gegen diese Nutzungsregeln, ist das Siebenquell GesundZeitResort berechtigt, dem Verursacher die Kosten für die Schadensbeseitigung in Rechnung zu stellen.

(2) Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes bzw. des Parkhauses und dessen Nebenflächen.

(3) 1Dem Siebenquell GesundZeitResort stehen wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag (einschließlich etwaiger Schadensansprüche) ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Pfandrecht am eingestellten Kraftfahrzeug des Mieters zu. 2Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderung des Vermieters in Verzug, kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen. 3Soweit der Mieter bekannt ist, wird er mindestens eine Woche vor der Verwertung hiervon benachrichtigt. 4Der Erlös der Verwertung wird dem Mieter abzüglich der entstandenen Kosten und der bis zur Verwertung entstandenen Parkgebühren zur Verfügung gestellt. 5Wird die Person des Mieters nicht innerhalb von einem Jahr nach der Verwertung bekannt, fällt der Erlös dem Siebenquell GesundZeitResort zu.